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Bußgeldbescheid:

Knöllchen und Strafzettel aus dem Ausland – Wann müssen Sie zahlen?

Da kommt man gut gelaunt und erholt aus dem Urlaub zurück, hat jede Menge schöne Urlaubserinnerungen und Fotos mitgebracht und dann das: Ein ausländischer Strafzettel liegt plötzlich im Briefkasten.

Polizist im Ausland schreibt einen StrafzettelMuss man den Zahlungsaufforderungen nachkommen oder kann der Papierkram getrost in die Mülltonne wandern? Was gilt es zu beachten?

Vergehen in EU-Ländern werden in Deutschland geahndet

In der Vergangenheit musste man sich wenig Sorge um Strafverfolgung wegen Parksünden oder überhöhter Geschwindigkeit machen. ADAC und ARAG weisen aber darauf hin, dass durch eine Gesetzesänderung 2010 künftig auch in Deutschland ausländische Knöllchen vollstreckt werden können. Das betrifft allerdings nur Bußgelder von mindestens 70 Euro. Alles, was darunter liegt, wird in Deutschland nicht verfolgt, können Sie also getrost vergessen (Aber Achtung: Bei einer Wiedereinreise ins betreffende Ausland könnte es dort bei einer Verkehrskontrolle trotzdem zur Vollstreckung kommen!). Außerdem betrifft diese Regelung nur die EU-Mitgliedsländer und gilt für alle Bußgelder, die ab dem 28. Oktober 2010 erlassen wurden.

Vollstreckung durch Bundesamt für Justiz

Parkzeit übertreten - Strafzettel an der WindschutzscheibeDas Verfahren für die Vollstreckung in Deutschland ist gesetzlich geregelt: Das EU-Land reicht ein Ersuchen beim Bundesamt für Justiz (BfJ) ein, das die Zulässigkeit prüft und dem Betroffenen die Möglichkeit der Stellungnahme und des Einspruchs gewährt. Erfolgt kein Einwand, wird der Bescheid rechtskräftig, das Bußgeld muss gezahlt werden und wird ansonsten per Zwangsvollstreckung eingezogen. Das BfJ wird das Ersuchen um Vollstreckungshilfe des EU-Landes ablehnen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bußgeldbescheid nicht in deutscher Sprache erfolgt und zudem der Betroffene über seine Rechte belehrt wird. Daran werden vermutlich viele Bußgeldbescheide aus dem Ausland scheitern, denn Spanien oder Frankreich beispielsweise verschicken ihre Knöllchen nicht in deutscher Sprache.

Nur der Fahrer kann belangt werden

Ein Bußgeldverfahren ist in Deutschland nur gegen den Fahrer zulässig. In manchen Ländern wie beispielsweise Frankreich oder Niederlande ist das anders, dort gilt das Prinzip der Halterhaftung. Wenn Sie also nicht der Fahrer waren, brauchen Sie nichts zu befürchten. Schauen Sie sich auf jeden Fall den Absender des Bußgeldbescheids gut an: Er ist nur dann rechtsgültig für Sie, wenn er vom Bundesamt für Justiz kommt, Bescheide aus dem Ausland oder von Inkassobüros brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Und anzumerken ist vielleicht auch noch, dass es natürlich nur um Geldstrafen geht. Steht auf ein Verkehrsdelikt im Ausland der Führerscheinentzug oder eine Punktestrafe, so hat das in Deutschland keine Auswirkungen.

Auf Gegenseitigkeit der EU-Länder

Diese EU-Regelung gilt natürlich nicht einseitig, sondern in beide Richtungen: Auch Deutschland kann im Ausland auf Bußgelder für hier begangene Übertretungen pochen. Und bei dieser gegenseitigen Rechtshilfe ist es nicht so, dass die eingetriebenen Bußgelder an die Länder weitergeleitet werden, sondern sie bleiben im jeweiligen „Vollstreckungsland“. Unter dem Strich ist es also eigentlich ein gutes Geschäft für Deutschland, denn die ausländischen Bußgelder sind meist um einiges höher als unsere!

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