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Fluggastrechte:

Fluglotsenstreik – Welche Rechte haben Passagiere?

Fluglotsenstreik - Passagiere die auf ihren Abflug wartenAlle Jahre wieder schwebt über den Köpfen urlaubssuchender Fluggäste das Damoklesschwert des Fluglotsenstreiks. Wird die Maschine pünktlich starten, kommt es zu stundenlangen Wartezeiten oder wird gar der Flug ganz gestrichen? Da die Fluglotsengewerkschaften die Streiks meist erst kurzfristig ankündigen, bleibt keine Gelegenheit, rechtzeitig nach einem Alternativangebot zu schauen. Was tun also und was gilt es zu beachten, um seine Rechte als Passagier zu wahren? Und welche Rechten hat man eigentlich bei einem Fluglotsenstreik?

Geld zurück bei Flugausfall

Die Rechte der Passagiere sind Dank EU-Verordnung 261 seit 2004 einheitlich geregelt. Daran ist klar definiert, dass die Fluggesellschaften bei Flugausfällen alle Kosten (Flugpreis, Steuern, Gebühren) erstatten müssen. Auch bei Verspätungen über fünf Stunden haben Sie das Recht, den Flugschein gegen Erstattung zurückzugeben oder eine vergleichbare Ersatzbeförderung in Anspruch zu nehmen. Wenden Sie sich dazu an das Reisebüro oder den Veranstalter, bei dem Sie das Ticket erworben haben. Aber: Einen zusätzlicher Anspruch auf Schadensersatz, eine Ersatz- oder Ausgleichsleistung steht Ihnen gesetzlich nicht zu!

Versorgung bei Verspätungen

Kommt es zu Flugverschiebungen und Verspätungen, ist die Fluggesellschaft in der Betreuungspflicht. Sie muss Sie mit warmen Mahlzeiten und Getränken versorgen und Ihnen Möglichkeiten zum Telefonieren, Faxen oder E-Mailen bieten. Sollte es nötig sein, muss die Fluggesellschaft auch Ihre Übernachtung und den Transfer dorthin bezahlen. All diese Versorgungen sollten von den Fluggesellschaften ausgehen; werden Sie auch auf Anfrage hin nicht versorgt, so dürfen Sie es selbst tun und die Kosten der Gesellschaft in Rechnung stellen. Dabei muss aber die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben – ein Pauschalflug und eine Übernachtung im Ritz sind kaum als verhältnismäßig zu rechtfertigen.

Alternative Reise auf eigene Faust?

Erst ab einer Verspätung von fünf Stunden ist Ihr Reiseveranstalter verpflichtet, sich nach einer alternativen Reisemöglichkeit umzusehen und Sie auf einen anderen Flug (auch bei anderen Fluggesellschaften) umzubuchen. Hierfür müssen Sie ihm eine angemessene Frist einräumen. Tut er das nicht, können Sie sich nach dieser Frist selbst nach einem Ersatzflug umschauen und können ihm die Kosten dafür in Rechnung stellen. Wenn Sie dies nicht tun möchten, sondern Ihren Urlaub erst erheblich später antreten können, so dürfen Sie nach Beendigung der Reise für jede Verspätungsstunde fünf Prozent des Tagesreisepreises zurückverlangen. Um Ihre Fluggastrechte geltend zu machen oder Probleme mit Fluggesellschaften wegen Nichtbeförderung oder Verspätungen anzuzeigen, stellt das Luftfahrtbundesamt (LBA) als zuständiger Ansprechpartner auf seiner Homepage auch ein Formular bereit.

Weiterführende Links zum Thema:

Informationen für Passagiere:

Fluggastrechte – Anzeigeformular:
PDF:

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