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Verkehrsrecht – Verbreitete Irrtümer im Straßenverkehr

Verkehrsrecht - Irrtümer im StrassenverkehrIrgendwie schaffen es einige Irrtümer und Halbwahrheiten immer wieder, sich im Gedächtnis der Menschen festzusetzen. In vielen Fällen mag dies peinlich oder auch ärgerlich enden, ist unterm Strich dann aber doch nicht ganz so schlimm. Im Straßenverkehr hingegen, können solch verbreitete Irrtümer teuer werden und empfindliche Strafen nach sich ziehen. Wir haben hier einige der verbreitetsten Irrtümer für Sie zusammengetragen.

Beim Unfall mit einem parkenden Auto, reicht es einen Zettel anzubringen

Das wird oft so gehandhabt, kann aber richtig teuer werden und sogar den Führerschein kosten. Sollte ein Unfall mit einem parkenden Fahrzeug verursacht werden, muss der Fahrer mindestens 30 Minuten am Tag beziehungsweise 15 Minuten in der Nacht warten, ob der Geschädigte am Unfallort auftaucht. Tut er dies nicht, kann ein Zettel hinterlassen werden, aber nicht ohne den Unfall bei der Polizei anzuzeigen. Hinterlässt der Unfallverursacher nur einen Zettel und fährt weiter, handelt es sich um Fahrerflucht. Ausreden gelten dann nicht.

Die Lichthupe beim Überholen zu nutzen ist Nötigung

Auch wenn es oftmals als sehr nervend und aggressiv empfunden wird, ist die Lichthupe auf der Autobahn nicht automatisch verboten. Blockiert ein langsam fahrendes Auto die Überholspur, darf ein sich näherndes, schnelleres Fahrzeug mit der Lichthupe auf sich aufmerksam machen. Dies darf allerdings nur außerhalb geschlossener Ortschaften und aus größerer Entfernung geschehen. Beim dichten Auffahren oder sofern der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer durch das Licht-Signal geblendet werden könnte, wird die Lichthupe entsprechend als Nötigung gewertet.

Die Lichthupe nutzen, um jemandem Vorrang zu gewähren ist in Ordnung

Lichthupe auf der Autobahn benutzenFolgende Situation kennt wahrscheinlich jeder Autofahrer: Eine Straße oder ein Weg ist verengt, sodass keine zwei Fahrzeuge mehr nebeneinander passen und genau in dem Moment kommt natürlich ein Auto entgegen. In manchen Situationen muss sich dann geeinigt werden, wer als erster fahren soll. Also signalisiert man mit der Lichthupe den Vorrang und alle sind zufrieden. Eine tagtägliche Praxis, aber eigentlich verboten. Der Einsatz der Lichthupe ist für solche Situationen nicht vorgesehen und sollte just in solch einem Moment eine Streife mit schlecht gelaunten Polizeibeamten vorbeikommen, kann theoretisch ein Strafzettel fällig werden. Denn laut Paragraph 16 der Straßenverkehrsordnung gilt, dass „Schall- und Leuchtzeichen“ nur beim Überholen oder zur Warnung bei einer Gefährdung gegeben werden dürfen.

Personen dürfen Parkplätze freihalten

Auch wenn es häufig praktiziert wird, ist das Freihalten eines Parkplatzes durch einen Fußgänger verboten. Vorrang hat immer das Fahrzeug, welches die Parklücke als erstes erreicht. Versucht eine Person ohne Fahrzeug dennoch einen Parkplatz zu blockieren, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und der Fahrer des PKWs darf die Person sogar vorsichtig mit dem Fahrzeug aus der Parklücke drängen. Vorsichtig heißt in diesem Fall, dass dem Fußgänger durch mehrmaliges Anhalten und langsames Vortasten die Chance gegeben wird, die Parklücke zu räumen. Angefahren oder gar verletzt darf der „Platzhalter“ natürlich nicht werden.

Das Reißverschlussverfahren ist nur eine Richtlinie, ich fahre, wie es mir passt

Welcher Fahrer ärgert sich nicht darüber, dass er sich selbst gleich auf die andere Spur quetscht, sobald er eine gesperrte oder blockierte Fahrbahn sieht und dann kommen einige Egoisten und fahren erst bis zum Hindernis, um dort dann die Fahrbahn zu wechseln? Doch die vermeintlichen Egoisten sind gar keine, sondern nutzen das Reißverschluss-System in der Weise, wie es eigentlich auch vorgesehen ist. Denn das zu frühe Wechseln der Spur bremst den Verkehr aus und kann den Stau verlängern. Vorgesehen ist es tatsächlich bis zum Hindernis zu fahren und erst dort auf die freie Spur zu wechseln. Und keine Sorge, dass Sie von den Fahrern nicht mehr „reingelassen“ werden. Entsprechend des Paragraphen 7 der Straßenverkehrsordnung sind sie dazu nämlich verpflichtet.

Wer hinten auffährt hat Schuld…

Unfallgefahr - zu dicht aufgefahren…denkt sich so mancher, der schon einmal einen Drängler ausgebremst hat. Das Drängeln selbst ist zwar nicht nur ärgerlich, sondern auch verboten, doch kann das „Ausbremsen“ auch nach hinten losgehen. Denn wer unmotiviert und abrupt auf die Bremse tritt, kann bei einem Auffahrunfall schuldig gesprochen werden. Zu vieler Tierliebhaber Missfallen gilt dies auch für Auffahrunfälle außerhalb geschlossener Ortschaften. Denn dort darf auf Kollisionskurs mit Kleintieren weder gebremst noch ausgewichen werden. Wer auf der Landstraße also für eine Katze oder einen Hund bremst und dadurch einen Unfall verursacht, trägt die volle Schuld. Erst bei Tieren wie Wildschweinen oder Rehen, deren Größe zu einer erhöhten Gefahr bei einem Zusammenprall führt, darf ausgewichen oder gebremst werden. Bis zum Jahr 2000 galt diese Regelung übrigens auch innerhalb geschlossener Ortschaften. Die Aufkleber „Ich bremse auch für Tiere“ waren damals Folge einer Protestaktion von Tierschützern, die sich dagegen wehrten, dass das Leben von Kleintieren geringer geschätzt wurde als ein Blechschaden am Auto. Immerhin darf in Ortschaften mittlerweile auch für Nachbars Katze gebremst werden, ohne versicherungsrechtliche Konsequenzen im Schadensfall fürchten zu müssen.

Wer will, kann auch langsamer fahren als erlaubt

Die Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten ist eine Ordnungswidrigkeit, das ist man sich einig, aber wie sieht es mit der Grenze nach unten aus? Auch wenn diese nicht immer in Zahlen festgelegt ist, gibt es sie. Auf der Autobahn gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h auf der rechten Spur. Wer diese nicht fahren kann oder will, darf nicht auf die Autobahn. Wer keine Lust hat, schneller als 100 km/h zu fahren, darf das auf der rechten Spur der Autobahn natürlich tun, aber nicht auf der linken. Wird dort dauerhaft „zu langsam“ gefahren, handelt es sich um die Blockierung des Straßenverkehrs und somit um eine Ordnungswidrigkeit. Entsprechendes gilt auch innerhalb geschlossener Ortschaften. Wer durch eine zu geringe Geschwindigkeit den nachfolgenden Verkehr behindert, kann mit einem Strafzettel rechnen.

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