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Gerichtsurteil:

Misslungene Schönheits-OP gibt kein Recht auf Schmerzensgeld

Kein Schmerzensgeld bei missglückter BrustoperationIn einem aktuellen Urteil vom 1. Februar 2012 klärt das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein die Frage nach dem Schmerzensgeld nach einer missglückten Brust-OP. Die Antwort ist kurz und knapp: Es gibt keines. Jedoch nur dann nicht, wenn die Patientin über die Komplikationen einer Operation aufgeklärt wurde und der Arzt bei der Operation keine Fehler gemacht hat.

Der aktuelle Fall im Einzelnen

Eine zum Operationszeitpunkt 18 Jahre alte Schülerin wollte sich die Brüste straffen und verschönern lassen. Vor der Operation wurde sie vom behandelnden plastischen Chirurgen über mögliche Risiken aufgeklärt. Die Patientin willigte ein und begab sich unter das Messer. Doch der Eingriff hatte ungewollte Folgen: Der linke Busen der Patientin entzündete sich und die Infektion dauerte rund zwei Monate lang an. Hinzu kam, dass die Entzündung nur unter starker Narbenbildung abheilte und die Brüste der Schülerin entsprechend verformte. Statt durch den ursprünglich geplanten ästhetischen Busen geziert, war der Oberkörper der Frau durch asymmetrische, vernarbte Brüste entstellt. Die Schülerin forderte daher die Kosten der Operation in Höhe von 6.000 Euro zurück, sowie zusätzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro. Der Chirurg, der die junge Frau operierte erhielt von einem Gutachter allerdings die Bescheinigung, dass während der Operation und auch bei der anschließenden Wundversorgung keine Fehler gemacht wurden. Das Gericht musste entscheiden.

Das Urteil ist eindeutig

Mit dem Beschluss vom 25. Januar 2012 unter dem Aktenzeichen: 4U 103/10, lehnte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein die Haftung des plastischen Chirurgen ab. Ein Behandlungsfehler liege nur „bei der schuldhaften Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst vor, allein der Misserfolg vermag eine Haftung nicht zu begründen“, so die Richter. Da die Schülerin weder einen Operationsfehler, noch einen Mangel an Hygiene bei der Wundversorgung nachweisen konnte, gehöre die erlittene Infektion zum Risiko, über das die Frau ausreichend aufgeklärt wurde. Ein Schmerzensgeld gibt es in solch einem Falle also nicht.

Wie das Schmerzensgeld reguliert ist

Als Schmerzensgeld werden im deutschen Recht alle Schadensersatzzahlungen bezeichnet, die als Ausgleich für immaterielle Schäden bezahlt werden müssen. Dazu zählen physische Schäden durch die Körperverletzung ebenso wie auch seelische Belastungen oder sonstiges „Unwohlsein“, das auf die Verletzung des Körpers zurückgeht. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist grundsätzlich gegeben, wenn eine physische Verletzung des Körpers stattgefunden hat, zum Beispiel ein gebrochener Arm beim Autounfall, aber auch wenn die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person verletzt wurde. Das Zahlen eines Schmerzensgeldes soll dann auch tatsächlich eine Ausgleichs- beziehungsweise Genugtuungsfunktion erfüllen und ist salopp ausgedrückt so etwas wie eine „Auge um Auge“-Regelung. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird dabei vom Gericht festgelegt, wobei aber einige Faktoren berücksichtigt werden müssen. Dazu zählen unter anderem die Dauer einer möglichen Arbeitsunfähigkeit oder auch die Art und Schwere der Verletzung an sich.

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Über Stephan Lenz

Stephan Lenz studierte Philosophie, Soziologie und Anglistik an der Universität Mannheim. Es folgten schriftstellerische Fortbildungen und die freiberufliche Arbeit als Autor und Journalist. Neben unzähligen Artikeln in diversen Magazinen, veröffentlichte er Prosa im Charon Verlag, Hamburg, sowie im Wortkuss-Verlag, München. Er gehört seit vielen Jahren zum festen Stamm der Redaktion des Artikelmagazins.