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Recht im Alltag:

Ärger im Restaurant – das sind Ihre Rechte

Das Essen im Restaurant schmeckt nicht. Auf der Rechnung stehen Speisen, die Sie nicht bestellt haben. Das sind Ihre Rechte als Gast.

Ärger im Restaurant - Gast ist unzufrieden.

Ärger im Restaurant – Gast beschwert sich bei der Bedienung. Bild: © picture alliance / dpaweb

Beim Restaurantbesuch kann vieles schief gehen: Das Essen ist schlecht, an der Garderobe wird die Jacke geklaut – und dann gibt es noch Ärger wegen der Rechnung. Das sind Ihre Rechte wenn Sie als Gast in einem Restaurant speisen.

Über Geschmack lässt sich bekanntlich trefflich streiten. Das gilt auch für das Essen im Restaurant. Allerdings gibt es einige Punkte, bei denen der Chef sofort reagieren muss: Ist das Essen versalzen, das Fleisch verbrannt oder der Salat welk, sollte sich der Gast direkt beschweren. Das gilt auch, wenn das Essen nicht der Beschreibung entspricht: Bei einer Hühnchenbrust an Sommergemüse darf beispielsweise nicht das Gemüse fehlen. Der Koch hat dann die Möglichkeit nachzubessern. In der Praxis bedeutet das: Der Koch bringt einen frischen Salat, ein nicht-verbranntes Stück Fleisch oder eine Suppe mit weniger Salz auf den Tisch. Hatte der Kunde ein schlimmeres Erlebnis mit dem Essen, sollte er auch sofort reklamieren – und muss dann keine Nachbesserung in Kauf nehmen. Denn der Appetit kann einem durchaus vergehen, wenn im Salat ein großer Käfer sitzt oder in der Suppe ein gebrauchtes Pflaster schwimmt. Unter solchen Umständen muss der Gast für das Essen nicht bezahlen.

Sonst allerdings schon. Auch dann, wenn er den Ober dreimal um die Rechnung gebeten hat, der sie aber nicht bringt. „Wer dem Gerücht glaubt, er könne nach dreimaliger Bitte um die Rechnung einfach das Restaurant verlassen, wird zum Zechpreller“, heißt es bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Besser sei es, an die Theke zu gehen, um dort zu bezahlen. Alternativ: An der Theke eine Visitenkarte oder einen Zettel mit der Adresse hinterlassen, und deutlich darum bitten, die Rechnung geschickt zu bekommen.

Absagen gehört zum guten Ton

Ohne Reservierung Essen gehen, das ist in einigen Städten sehr mutig. Denn viele Restaurants sind Tage im Voraus ausgebucht. Allerdings heißt das nicht, dass die Gäste auch kommen. Eine negative Erfahrung, die Gastwirte häufig machen. In den USA, Belgien und London gibt es darum Restaurants, die eine Art Strafe dafür verlangen, dass ein Gast reserviert hat, aber nicht gekommen ist. In der Praxis lässt sich das durchsetzen, weil bei der Reservierung des Tisches häufig schon die Kreditkartennummer angegeben werden muss. In Deutschland ist das bisher nicht üblich. Aber: Wenn eine Festgesellschaft spät absagt, der Wirt schon das Essen eingekauft hat und er Reservierungsfragen anderer Gäste wegen der Gesellschaft abgelehnt hat, ist die Situation eine andere. „Dann könnte der Wirt dafür eine Rechnung stellen – jedoch abzüglich seiner ersparten Aufwendungen. Allerdings kommt der Kunde in solch einem Fall sicher nicht wieder“, so die Verbraucherzentrale.

Kommt es anders, also hat der Wirt die Reservierung vergessen, steht dem Gast theoretisch Schadenersatz zu. Die Frage ist jedoch, wie dieser sich berechnen ließe. Möglicherweise könnte der Gast in ein ähnlich gutes Restaurant gehen. Müsste er dort für ein vergleichbares Essen mehr bezahlen, könnte er diese Differenz dem Wirt in Rechnung stellen. Allerdings ist hier die Beweisführung sehr schwierig. Denn im Zweifel weiß der Gast vor Besuch des Restaurants nicht, was er bestellen wird und in welcher Qualität und Quantität serviert wird. Anderes Beispiel: Ist der Gast mehrere Kilometer aus dem Umland angefahren, könnte der Wirt beispielsweise das Benzingeld übernehmen.

Haftung bei Diebstahl

Gar nicht so selten verschwinden im Restaurant oder Kneipen Jacken oder aus deren Taschen die Handys oder Geldbeutel. Damit sie nicht haftbar gemacht werden können, hängen Wirte an die Garderobe ein Schild, das die Haftung bei Diebstahl ausschließt. Denn schließlich ist die Garderobe nur ein Angebot für die Gäste, eine Ablagemöglichkeit für ihre Jacken und Taschen. Der Haftungsausschluss funktioniert aber nur, wenn die Gäste die Garderobe im Auge behalten können. In besseren Restaurants wird den Gästen jedoch die Jacke abgenommen und in einen anderen Raum gebracht. Und damit fällt die Haftung doch an den Wirt. Lässt allerdings jemand das Handy oder den Geldbeutel in der Jackentasche, trägt er eine Mitschuld.

Krank nach dem Restaurantbesuch

Wer direkt nach einem Essen im Restaurant krank wird, sich beispielsweise übergeben muss oder Durchfall bekommt, sollte sofort zum Arzt gehen. Dort bekommt er die Bestätigung für seine Krankheit. Hat er beispielsweise eine Lebensmittelvergiftung oder Salmonellen, so ist es sinnvoll, über die Stadtverwaltung das zuständige Amt einzuschalten. Wird von dort der Verdacht bestätigt, dass die Krankheit in Zusammenhang mit dem Essen steht, sollte es recht einfach möglich sein, das Geld für den Abend zurückzubekommen. Auch eine Schadenersatzforderung ist dann berechtigt. Ohne den offiziellen Nachweis wird es dagegen schwieriger. Denn dann muss der Gast ausschließen, dass die Krankheit nicht mit anderer Nahrung in Zusammenhang steht, die er am Vortag gegessen hat.

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