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Tierbetreuung ist absetzbar:

Steuerermäßigung – Hier winken Steuervorteile für Haustierbesitzer!

Die Kosten für einen Hundesittter können beim Finanzamt (Steuerermäßigung) geltend gemacht werdenNormalerweise sträuben sich jedem Tierfreund die Haare, wenn die deutsche Jurisprudenz mit der Kälte einer Hundeschnauze die geliebten tierischen Familienmitglieder nach § 90a BGB als „Sachen“ deklariert. Nun hat allerdings ein engagierter Hundehalter aus seiner verständlichen Wut eine Tugend gemacht: Er hat die Kosten für die häusliche Betreuung seiner Tiere während einer längeren persönlichen Abwesenheit zur Steuer mindernden Berücksichtigung eingereicht. Doch warum war diese kleine Rache an der großen Gier des Fiskus völlig legal? Wie weit ist der mutige Mann mit diesem „dicken Hund“ gekommen? Und wie kann der Katzenjammer der Finanzämter ab sofort sowohl Tierbesitzern als auch Tiersittern wohlklingend weiterhelfen?

Der Sachverhalt

Tiere, obgleich fühlende und lebendige Wesen, gelten streng juristisch als „Sachen“. Und wenn diese „Sachen“ in der ganz speziellen Form des „Haustiers“ innerhalb des Haushaltes zum Hausrat gehören, dann ist deren notwendige Instandhaltung, Wartung und Pflege automatisch eine so genannte „haushaltsnahe Dienstleistung“ gemäß § 35a EStG. An der stringenten Logik dieser steuerrechtlichen Schlussfolgerung gibt es nichts auszusetzen und nichts einzuwenden. So sah es wohl auch das Finanzgericht Münster, das unlängst über folgenden Fall zu befinden hatte:

Ein Hundebesitzer, der seinen vierbeinigen Hausrat während einer persönlichen Abwesenheit direkt vor Ort im Hause betreut wissen wollte, erteilte einem professionellen Hundesitter einen diesbezüglichen Auftrag. Die durch diese haushaltsnahe Dienstleistung entstandenen Kosten machte der Hundehalter anschließend in seiner Steuererklärung nach § 35a EStG geltend. Doch das Finanzamt mochte sich der lückenlosen und absolut korrekten Argumentation des Steuerpflichtigen nicht anschließen, und lehnte die Anerkennung dieser Steuer mindernden Position ab.

Das ließ der clevere und streitbare Mann allerdings weder auf sich sitzen noch auf sich beruhen, und zog mit der Sache vor Gericht. Jetzt wurde es wohl für das Finanzamt etwas eng; musste man dort doch befürchten, dass die Richter im Dienste der Gerechtigkeit deutlich mehr von sachlogischer Konsequenz verstehen würden als die Finanzbeamten, die einer vernichtenden Abwatschung entgegen sahen. Anders kann es nicht erklärt werden, dass urplötzlich, und vor allem rechtzeitig vor einer deutlichen Urteilsverkündung, das störrische Finanzamt schnell noch von sich aus einlenkte, und die geltend gemachten Kosten Steuer mindernd anrechnete.

Fazit

Für Kosten, die dadurch entstehen, dass die bellende oder miauende „Sache“ im Haushalt von einem selbständigen Unternehmen betreut werden muss, kann und darf eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht werden. Leider kann man in der Angelegenheit aber nicht auf einen Präzedenzfall verweisen, da das ins Visier genommene Finanzamt durch seinen Rückzieher den ordnungsgemäßen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vereitelt hat. Allerdings hat sich gezeigt, dass in entsprechenden Fällen auch verbissene Finanzämter ganz schnell den Rückzug antreten, wenn mit Klage gedroht wird.

Diese aktuelle Rechtsituation stärkt den Stand verantwortungsvoller Haustierbesitzer nachhaltig. Und sie schafft außerdem gute neue Chancen für flexible Selbständige, die sich als tierliebe „Sachverwalter“ gerne ein schönes Zubrot verdienen wollen.

Weiterführender Link zum Thema „Tierbetreuung und Finanzamt“:

Wolfgang Richard Kunert: Haustierbesitzer aufgepasst

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