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Steuertricks:

Tricksen erlaubt – Wechsel der Steuerklasse bringt bares Geld in die Kasse!

Steuertricks: Der Wechsel einer Steuerklasse kann Vorteile bringenEhepaare werden steuerlich gemeinsam veranlagt. Deshalb gleichen sich eventuelle Vor- und Nachteile durch die unterschiedliche Wahl der Steuerklassen IV/IV oder III/V spätestens bei der jährlichen Steuererklärung aus. Aber die richtige Wahl zur richtigen Zeit kann manchmal in anderer Hinsicht finanzielle Vorteile verschaffen. Zwar darf man nicht ohne guten Grund ständig hin- und herwechseln, aber einmal im Jahr ist gegen eine Änderung nichts einzuwenden. Wann lohnt es sich, über einen Wechsel nachzudenken?

Steuerlich gleicht sich alles wieder aus

Wenn beide Ehepartner ungefähr gleich viel (oder wenig …) verdienen, versteuern beide ihren Verdienst sinnvollerweise in der Steuerklasse IV, bei deutlichem Unterschied ist es ratsam, dass der besser Verdienende die Steuerklasse III wählt und der andere die V. Seit letztem Jahr gibt es auch die Möglichkeit, IV und IV mit Faktor zu wählen, wobei dann schon im Vorfeld steuermindernde Umstände wie Freibeträge, Vorsorgepauschalen oder Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden und somit die durch ungleiche Verteilung des Einkommens entstehende Steuerprogression korrigiert wird. Doch egal, welche Kombination gewählt wird – am Ende kann man steuerlich nichts gewinnen oder verlieren, da beim Einkommensteuerjahresausgleich unter dem Strich immer dasselbe herauskommt.

Arbeitslosigkeit längerfristig zu befürchten?

Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld werden nach dem Nettolohn der letzten zwölf Monate berechnet. Steht die Steuerklasse III auf der Steuerkarte, so wird also mehr Arbeitslosengeld gezahlt als hätte man in der gleichen Zeit nach IV versteuert. Nun ist es natürlich meist so, dass die wenigstens Arbeitnehmer lange im Voraus wissen, dass sie arbeitslos werden. Außerdem wird zur Berechnung in der Regel die Steuerklasse berücksichtigt, die zu Beginn eines Jahres eingetragen wird – so soll das nicht erlaubte Erschleichen von mehr Arbeitslosengeld durch einen kurzfristigen Wechsel nach Bekanntwerden der Arbeitslosigkeit verhindert werden. Aber wenn ein Job nicht krisenfest ist oder der Vertrag zeitlich beschränkt ist und man Vorsorge treffen möchte, lohnt sich die Überlegung, dauerhaft zu wechseln.

Streitpunkt Altersteilzeit

Wer in Altersteilzeit geht, bekommt vom Arbeitgeber einen Aufstockungsbetrag, der ebenfalls nach dem Nettolohn berechnet wird. Auch hier lohnt ein vorheriger Wechsel der Steuerklassen. Manche Arbeitnehmer haben die Steuerklassen V und III sogar dafür umgekehrt, sodass das geringere Gehalt mit III besteuert wurde und wesentlich höhere Zuschüsse gefordert wurden. Dagegen sind Arbeitgeber dann erfolgreich gerichtlich vorgegangen, aber der Wechsel von V/III zu IV/IV wurde laut Gerichtsurteil nicht verwehrt (AZ 9 ARZ 423/ 05).

Schwangerschaft und Elterngeld: Wechsel erlaubt!

Im Falle einer Schwangerschaft sollten Ehepartner sofort reagieren und ihre Steuerklassen gegebenenfalls ändern, denn auch die Berechnung vom Elterngeld erfolgt auf der Nettolohnbasis! Je mehr Monate die Frau (oder natürlich auch der Mann, falls er die Elternzeit in Anspruch nehmen will) in der günstigeren Steuerklasse war, umso mehr Elterngeld ist zu erwarten. Auch hierüber wurde gerichtlich gestritten, aber das Bundessozialgericht hat geurteilt, dass es sich der Missbrauchsvorwurf nicht hinlänglich begründen ließe und es wurde auf eine steuerliche Reglementierung verzichtet (AZ 10 EG 3/08 R). Die Nutzung dieses kleinen Steuertricks ist also quasi gerichtlich abgesegnet.

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