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Putzen, Rasenmähen, Häusliche Pflege: Minijobs auch in Privathaushalten anmelden

Lohnsteuerkarte für MinijobsViele geringfügig Beschäftigte (Minijobs) arbeiten in Privathaushalten und erledigen dort Putz- und Bügelarbeiten, pflegen den Rasen oder versorgen Angehörige. Oft wird vergessen – oder bewusst ignoriert – dass auch diese Minijobs, für die die Beschäftigten keine Steuern zahlen, angemeldet werden müssen und den Beschäftigten die Absicherung über Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung zusteht. Beim Nachweis von Schwarzarbeit müssen Arbeitgeber neben dem Nachzahlen der Abgaben auch mit Geldstrafen bis zu 5000 Euro rechnen! Warum also ein Risiko eingehen, wenn das Anmelden völlig unkompliziert ist und die geleisteten Abgaben sogar steuerlich absetzbar sind?

Wen betrifft es?

Vor dem Anmelden einer Haushaltshilfe müssen drei Voraussetzungen geprüft werden: Es muss sich um eine Tätigkeit handeln, die hauptsächlich dem Gelderwerb dient. Deshalb können Angehörige oder Lebenspartner nicht eingestellt werden und auch Gefälligkeitshandlungen im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe fallen nicht unter einen Minijob. Außerdem muss die Tätigkeit, die ausgeübt wird, auch wirklich eine Dienstleistung sein, die mit dem Haushalt zu tun hat, also Kochen, Putzen, Rasenmähen oder die Pflege von Kindern oder von alten oder kranken Personen. Als drittes Kriterium darf die beschäftigte Person ihre Arbeitskraft nicht im Rahmen von selbstständigen Tätigkeiten allgemein anbieten.

Unbürokratisch anmelden

Minijobs sind AnmeldepflichtigDie Minijobzentrale, die bei der Knappschaft Bahn See angesiedelt ist, verwaltet zentral alle in Privathaushalten anfallenden Minijobs. Dort ist ein einseitiges Formular erhältlich (Tel. 01801 200 504 oder als Download online unter www.minijob-zentrale.de), über das der Minijob mit einer Entlohnung bis zu 400 Euro monatlich unkompliziert angemeldet werden kann. Eine Lohnsteuerkarte muss für diese Beschäftigungen nicht vorgelegt werden.

Einheitliche Abgabenberechnung

Bei der Anmeldung eines Minijobs zahlt der Privathaushalt insgesamt 14,27 % des Lohnes als Abgabe an die Minijobzentrale (5 % Krankenversicherung, 5 % Rentenversicherung, 1,6 % Unfallversicherung, 0,6 % Ausgleich Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit, 0,07 % Ausgleich Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft/Mutterschaft). Denn es muss beachtet werden, dass auch Minijobber Anspruch auf diese Leistungen haben und im Falle von Schwarzarbeit müssen private Arbeitgeber bei Krankenhaus- oder Rehaaufenthalten diese Kosten aus eigener Tasche zahlen. Als Grundlage zum Einschätzen des Risikos sei erwähnt, dass jährlich 2,7 Millionen Menschen im Haushalt verunfallen!

Steuervorteil nutzen

Die Kosten einer oder mehrerer angemeldeten Haushaltshilfen können bei der jährlichen Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Da hier der Höchstbetrag der abzugsfähigen Steuerlast bei insgesamt 510 Euro jährlich liegt, bedeutet das, dass die Abgaben für einen monatlichen Lohn von bis zu 185 Euro sogar voll wieder erstattet werden. Bei so vielen Vorteilen und dem einfachen Anmeldeprozedere ist es unverständlich und auch unverantwortlich, dass sich noch so viele Privathaushalte auf das Risiko einer Schwarzbeschäftigung einlassen.

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